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KFW Förderung Einbruchschutz

KfW-Bildarchiv / Rüdiger Nehmzow






Die Förderung ist an die Förderprogramme
"Altersgerecht Umbauen -Kredit (159)" und
"Altersgerecht Umbauen -Investitionszuschuss (455)" angedockt.

KfW Förderung i. S. Einbruchschutz Zuschuß 455-E Onlineformular

Bitte beachten: Es wird unter Förderung 455 - E nur noch der Einbruchschutz zur Zeit gefördert!

Förderfähige Maßnahmen:

• Haus- und Wohneingangstüren der Widerstandsklasse RC 2, DIN EN 1627, (max. U-Wert = 1,3 W/m2K, wenn Tür in thermischer Gebäudehülle eingebunden)
• Tür-Nachrüstungen nach DIN 18104 Teil 1 oder Teil 2
• Mehrfachverriegelungssysteme mit Sperrbügelfunktion nach DIN 18251, Klasse 3
• Einsteckschlösser nach DIN 18251, Klasse 4
• Fenster-Nachrüstungen nach DIN 18104 Teil 1 oder Teil 2
• Gitter der Widerstandsklasse RC 2, DIN EN 1627, oder besser
• Türspione

Zuschuss für Einbruchschutzmaßnahmen 455-E:

Die Höhe des Zuschusses beträgt 20% der förderfähigen Investitionskosten pro Antrag. Sofern die förderfähigen Investitionskosten 1.000,00€ übersteigen, werden die ersten 1.000,00€ mit 20% und die restlichen förderfähigen Investitionskosten mit 10 % gefördert. (max. 1.600,--€ pro Wohneinheit). Mindestinvestitionssumme ist 500,00€.
Zuschussbeträge unter 50,-€ werden nicht ausgezahlt.

Zuschuss in Kombination mit barrierereduzierenden Maßnahmen (Kombi-Antrag):

Für Einzelmaßnahmen beträgt die Höhe des Zuschusses 10% der förderfähigen Kosten (max. 5.000,-€ pro Wohneinheit).
Für den Standard "Altersgerechtes Haus" beträgt die Höhe des Zuschusses 12,5% der förderfähigen Kosten (max. 6.250,-€ pro Wohneinheit).
Zuschussbeträge unter 50,-€ werden nicht ausgezahlt.

Im Zuschussprogramm "Alters­gerecht Umbauen" werden in 2017 nur noch Maßnahmen im Bereich Einbruchschutz gefördert.

Zum Einbruchschutz:
Es ist keine Antragstellung für Zuschüsse im Bereich Barrierereduzierung mehr möglich, da die vorgesehenen Bundesmittel aufgebraucht sind.

Bereits durch die KfW erteilte Zusagen sind von einem Antragstopp nicht berührt. Die dafür erforderlichen Bundesmittel sind für die Auszahlung
Ihres Zuschusses reserviert. Sie können Ihr Vorhaben durchführen beziehungs­weise nach erfolgreicher Durch­führung die Auszahlung im
KfW-Zuschussportal beantragen.

Eine Förderung im Jahr 2018 ist gegebenenfalls möglich, wenn wieder Mittel im Bundeshaushalt vorgesehen werden. Auch in diesem Fall gilt,
es werden nur Vorhaben gefördert, die bei Antragstellung noch nicht begonnen wurden.


Kredit:

Die ab den 19.11.2015 verbesserte Förderung zum Thema "Einbruchschutz" wird in der Kreditvariante zum 01.04.2016 umgesetzt und kann auch erst ab 01.04.2016 beantragt werden.
Im Bundeshaushalt 2017 sind erneut Mittel für Maßnahmen zum Einbruchschutz veranschlagt. Die Mittel aus dem Bundeshaushalt 2016 sind aufgrund der hohen Nachfrage bereits ausgeschöpft. Bei Anträgen bis zum 31.12.2016 erhalten Sie daher eine Zusage unter der Bedingung des Inkrafttretens des Bundeshaushalts 2017. Die Zuschüsse werden nach dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2017 ausgezahlt. Bei Antragstellung im Zuschussportal erfolgt die Auszahlung des Zuschusses ab April 2017.
Ein Hinweis über das Inkrafttreten des Bundeshaushaltsgesetzes für das Jahr 2017 erfolgt im Januar 2017.

Auszug der aktuellen Presseinformation vom 21.03.2017 zur KfWFörderung
KfW, Inlandsförderung Zuschuss­programm "Altersgerecht Umbauen (455)" werden in 2017 nur noch Maßnahmen im Bereich Einbruch­schutz gefördert Meldung vom 09.08.2017 / Innlandsförderung

Einführung gestaffelter Zuschüsse im Einbruchschutz/ Pressemitteilung vom 19.09.2017

Bundesinnenministerium und KfW: Wieder Zuschüsse für den Abbau von Barrieren und Aufstockung der Mittel für den Einbruchschutz/Pressemitteilung vom 09.08.2018

Ansprechpartner -Zuschuss:

Ansprechpartner ist das KfW-Infocenter, erreichbar unter der Telefonnummer 0800 53 99 002 Kostenfrei

Ansprechpartner -Kredit:

Persönliche Beratung bieten die Finanzierungspartner der KfW. Dies ist in vielen Fällen die Hausbank.

Hinweis:

- der Antrag auf Fördermittel muss vor Beginn der Maßnahme bei der KfW gestellt werden.
- die KfW-Zuschuß-Förderung ist nicht kombinierbar mit einer steuerlichen Förderung gemäß § 35 a Abs. 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen)